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Übersicht der Leistungen aus dem TTI-Arbeiterbetriebsrat Fonds

 

Die hier aufgelisteten Geldbeträge sind Maximalbeträge. Welcher Betrag in deinem Fall tatsächlich zur Auszahlung kommt, hängt von dem Prozentsatz der Betriebsumlage ab, den du an den TTI-Arbeiterbetriebsrat entrichtest. Dieser steht im Zusammenhang mit deinem Beschäftigungsbetrieb. Eine Anerkennung der Rechnung/des Beleges kann (nach Prüfung) nur dann erfolgen, wenn das Ausstellungsdatum max. 1 Jahr rückwirkend nach Abgabetag ist.

 

Prämien, Spenden und Zuschüsse:

 

€ 150 Heiratsspende

Voraussetzung ist eine Heirat nach einer 1-monatigen Betriebszugehörigkeit und die Vorlage der Heiratsurkunde. Sind beide Ehepartner Mitarbeiter von TTI, so gebührt jedem der Zuschuss.

€ 150 Zuschuss bei einer Geburt

Voraussetzung ist eine Geburt nach einer 1-monatigen Betriebszugehörigkeit und die Vorlage der Geburtsurkunde. Sind beide Elternteile bei TTI beschäftigt, gebührt jedem der Zuschuss.

Jubiläumsspende

Bei 10,- 15,- 20,- oder 25-jährigem Jubiläum wird ein Jubiläumsgeschenk (Goldmünze) überreicht.

  • 10 Jahre 1/10 Philharmoniker
  • 15 Jahre ¼ Philharmoniker
  • 20 Jahre ½ Philharmoniker
  • 25 Jahre 1 Philharmoniker

 

Spende bei Pensionierung

Diese Spende, gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit besteht aus einer Goldmünze die anlässlich der Pensionierung überreicht wird.

  • unter 5 Jahre eine Aufmerksamkeit im Wert von € 50 – € 70
  • 5 -10 Jahre 1/10 Philharmoniker
  • 15 Jahre ¼ Philharmoniker
  • 20 Jahre ½ Philharmoniker
  • 25 Jahre 1 Philharmoniker

Für den Abschiedsabend wird ein individueller Zuschuss, abhängig von der Anzahl der Teilnehmer, gewährt.

€ 100 mtl. Krankenunterstützung / Langzeitkrankenstand

Diese gebührt bei durchgängiger langer Erkrankung, wenn nur mehr halbes Gehalt oder nur mehr Krankengeld (100 % GKK) bezogen wird. Besteht Pensionsbezug entfällt diese Unterstützung.

€ 15,- pro Tag Zuschuss bei Kuraufenthalt / Reha (max. 28 Tage)

Voraussetzung ist eine 6-monatige Betriebszugehörigkeit, bei REHA-maßnahmen nach einem Arbeitsunfall ist keine Mindestbetriebszugehörigkeit notwendig.

 

Finanzielle Unterstützung bei Todesfall

€ 500,– Zuschuss an die Angehörigen bei Tod eines aktiven Mitarbeiters.

€ 100,– Zuschuss an den/die aktive/n TTI-MitarbeiterIn, wenn ein

  • Ehepartner (Heiratsurkunde)
  • Partner (gemeinsamer Haushalt – Nachweis durch Meldezettel)
  • eigenes Kind (gemeinsamer Haushalt – Nachweis Meldezettel) verstirbt.
€ 150 Zuschuss bei Ehescheidung (max.)

oder aliquot entsprechend dem beim TTI BR Fonds bezahlten Anteil. (1/5 = € 30, 2/5= € 60, 3/5 = € 90, usw.)

Voraussetzung ist eine Ehescheidung nach einer 1-monatige Betriebszugehörigkeit und die Vorlage des Scheidungsdokuments. Sind beide betroffene MitarbeiterInnen von TTI, so gebührt jeder/m der Zuschuss.

Prämien für Aus- und Weiterbildung

Für berufsbezogene od. berufsbildende Aus- u. Weiterbildung die im unten angeführten Diagramm bzw. in der Tabelle nicht angeführt sind, erhalten MitarbeiterInnen 50% der Kurskosten bis zu einem Betrag von € 100.-. Wenn bereits der Betrieb, SWF oder andere Stellen die Kosten oder Teile davon übernehmen, wird nur vom verbleibenden Teil der Zuschuss lt. obriger Regel gewährt. Ferner erhalten TTI MitarbeiterInnen (ArbeiterInnen) bei fachspezifischen Weiterbildungen, welche auf dem 2-ten Bildungsweg erbracht wurden unter der Vorlage des Abschlusszertifikates folgende Unterstützungen:

 Ausbildung / Weiterbildung  Abk.  Semester  Leistungspunkte  Prämie in €
 Studienberechtigungsprüfung  SBP  2  60  € 150
 Berufsreifeprüfung/Berufs.Matura  BRP  3  90  € 150
 Facharbeiter  FA  3  90  € 150
 Fachschule  FASch  3  90  € 150
 Abend HAS  HAS  3  90  € 150
 Gewerblicher Meister  M  4  120  € 200
 Werksmeister  M  4  120  € 200

 

 

Zuschuss für Heilbehelf

Jede/r MitarbeiterIn erhält einen Zuschuss für Heilbehelf von 80% der anfallenden Kosten. Voraussetzung ist eine 6-monatige Betriebszugehörigkeit, sowie die Vorlage der Zahlungsbestätigung mit Namen des Versicherten.

1) Bis zu einer Höhe von €200,– wird ein Zuschuss gewährt für:

  • Zahnersatz / Zahnregulierungen für Kinder 100% maximal € 150,–pro Kalenderjahr und Kind ( bis zur Vollendung des Pflichtschulalters ) vergütet.
  • Mundhygiene Zusätzlich werden die Kosten der Mundhygiene – 100% maximal € 150,- pro Kalenderjahr übernommen.
  • Sehbehelfe Alle 2 Jahre wird eine Unterstützung von 50% maximal € 200,- pro gewährt
  • Zuschuss für Bildschirmbrille, der Zuschuss wird alle 2 Jahre auf die tatsächlich anfallenden Kosten gewährt. maximal € 100,– Grundsätzlich bezahlt die Firma TTI €100.– bzw. den tatsächlichen Betrag, wenn dieser niedriger ist. Rechnung muss vorgelegt werden und müssen auf den Namen des/der MitarbeiterIn ausgestellt sein.
  • Gesundheitsfünziger Für alle Gesundheitsmaßnahmen/ Behandlungen die bei der GKK einen Kostenersatz auslösen. Übernahme der Kosten, jedoch höchstens €50,– pro Jahr. Es zählt alles was der Gesundheitsvorsorge/Heilung dienlich oder ärztlich verordnet ist.

 

2)

  • Hörgeräte
  • Brustprothese (Die Brustprothese dient zum Ersatz einer oder beider weiblicher Brüste im Alltag nach Brustamputation.) Wird zusätzlich eine Brustprothese angeschafft werden die Kosten zu 50 Prozent übernommen. (100%-ige Kostenübernahme durch GKK, alle 2 Jahre.)
    Sonder-BH für Brustprothese max. 100 € / Jahr
    (Kostenübernahme mit Selbstbehalt durch GKK, alle 6 Monate)
  • Vasektomie Kostenübernahme zu 50 Prozent € 200
    Voraussetzung für die Leistungen aus Pkt. 3.1.1 ist eine 2-jährige Betriebszugehörigkeit.
  • Augenlasern (bei einem österreichischem Institut – Leistungsort Österreich)
    Pro Auge wird ein einmaliger Zuschuss in der Höhe von 25%, jedoch maximal € 350.– gewährt.
    Die Rechnung (Leistungsort Österreich) muss vorgelegt werden und müssen auf den Namen des/der MitarbeiterIn ausgestellt sein (Leistungsort Österreich).
    Bei Inanspruchnahme der Unterstützung muss eine einjährige Betriebszugehörigkeit (BR-Umlage Pflicht) bestehen.
    Wird der Zuschuss gewährt, wird für Sehbehelf zehn Jahre KEIN Zuschuss mehr gewährt.

 

3) Erhöhung des Zuschusses …

… auf 50% der Behandlungskosten max. € 750.– pro Kalenderjahr und Behandlung ist bei folgenden Maßnahmen möglich:

  • Zahnersatz – Composite / Sonder-Zahnfüllungen
  • Zahnersatz Brücken, Kronen, Implantat, Stiftzähne
  • Zahnregulierung (Zahnspangen) Betriebsangehörigen werden für Kiefer und Zahnregulierungen die Kosten – nach Abzug der Leistung der Gebietskrankenkasse

4) Anfallende Therapiekosten

…können in der halben Höhe, max € 200,- / Kalenderjahr, ersetzt werden, sofern die medizinische Notwendigkeit durch Leistungen ÖGK bestätigt ist. Rechnungen müssen vorgelegt werden und auf den Namen des/der MitarbeiterIn ausgestellt sein.

Kosten: 50% max. € 200,-

5) Anfallende Wahlarztkosten …

… können je nach Länge der Betriebszugehörigkeit in der halben Höhe – max. € 700,- / Kalenderjahr, ersetzt werden. Rechnungen müssen vorgelegt werden und auf den Namen des/der MitarbeiterIn ausgestellt sein.

Kosten: 50% max. € 700,-

Impfungen
  • Zur Zeckenimpfungen, Tetanus, etc. gibt es folgenden Zuschuss: 50% der Kosten mind. jedoch € 10,- (auch für Kinder von Betriebsangehörigen bis 16 Jahre)
  • Zur Hepatitis Impfung gibt es folgenden Zuschuss : 50 Prozent, jedoch maximal € 50,- pro Teilimpfung (Zuschuss jeweils pro Impfblock)
  • Zur Impfung gegen Meningokokken der Gruppe B gibt es folgenden Zuschuss: 50 Prozent, jedoch maximal € 50,– pro Teilimpfung (Zuschuss jeweils pro Kind eines Betriebsangehörigen )
  • Für die Antikörper-Bestimmung („Titer“) der oben genannte Impfungen € 20,-
  • Für die Antikörper-Bestimmung SARS-COV-2 (Corona) 100 %; jedoch max. € 50,-
  • Zur Grippeimpfung gibt es folgenden Zuschuss  € 10.-
    (Kosten bei Magistrat Linz/Impfstelle – Stand ab 14.10.2015 – € 15,-)

Alle Rechnungen müssen auf den Namen der/des Betriebsangehörigen ausgestellt sein.

Spitalgeld / Taggeld

Gegen Vorlage der Aufenthaltsbestätigung (Krankenhausaufenthalt) bzw. Zahlungsbeleg – Spitalgeld / Taggeld wird dies zu 50 % rückerstattet (max. 28 Tage/Kalenderjahr).

Zuwendungen aus dem Sozialfonds
  • Eine finanzielle Zuwendung aus dem Sozialfonds wird ausschließlich bei Schäden durch z.B. Haus- /Wohnungsbrand, Naturkatastrophen (z.B. Hochwasser), arbeitsbedingte Todesfälle, oder andere Schicksalsschläge gewährt.
  • Unterstützung in Notfällen
    Falls MitarbeiterInnen ohne eigenes Verschulden in finanzielle Notlage geraten sind, kann über Antrag der/des Betroffenen eine einmalige Unterstützung gewährt werden. Über die Höhe wird individuell entschieden.
  • Die Entscheidung ob und in welcher Höhe eine Zuwendung aus dem Sozialfonds erfolgt sind Einzelfallentscheidungen, die vom Gremium des Betriebsrates getroffen werden.
Kulturelle Zuwendungen

Abteilungsabende (nur mit Anwesenheitsliste) Zuschuss einmal jährlich € 20,– /Person

  • Abteilungsausflüge (Zuschuss einmal jährlich)
  • Weihnachtsfeiern
  • Diverse Sportveranstaltungen (Zuschuss einmal jährlich)

Die Höhe des Zuschusses wird nach Art der Veranstaltung und Ausmaß durch den Vorsitzenden festgelegt. (nur mit Anwesenheitsliste)

Bei Autobusfahrten wird folgender Zuschuss gewährt: Arbeitnehmer/innen € 20,–/Person

Alle hier nicht enthaltenen Leistungen aus dem Betriebsratfonds werden durch jeweiligen Beschluss des Betriebsrates gesondert behandelt. Für die ordnungsgemäße Versteuerung hat der Empfänger selbst Sorge zu tragen. Leistungen aus dem Regulativ werden nur nach Verfügbarkeit der Mittel gewährt. Es besteht keinerlei Rechtsanspruch.

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TTI-BR Fonds Geldleistungen