Leistungen aus dem BR-Fonds
(Die angegebenen Beträge sind die Maximalbeträge, sofern 100 % der BR-Umlage an den TTI-Arbeiterbetriebsrat abgeführt werden, sonst zustehender/ aliquoter Anteil)
1.Soziale Zuwendungen
1.1 Heiratsspende € 300,--
Voraussetzung ist eine Heirat nach einer 1-monatigen Betriebszugehörigkeit und die Vorlage der Heiratsurkunde.
Sind beide Ehepartner Mitarbeiter von TTI, so gebührt jedem der Zuschuss.
Die Heiratsspende beträgt max. € 300,– oder aliquot zustehender Anteil
1.2 Zuschuss bei Geburt eines Kindes € 300,--
Voraussetzung ist eine Geburt nach einer 1-monatigen Betriebszugehörigkeit und die Vorlage der Geburtsurkunde.
Sind beide Elternteile bei TTI beschäftigt, so gebührt jedem der Zuschuss.
Der Zuschuss zur Geburt beträgt max. € 300,– oder aliquot zustehender Anteil
1.3 Jubiläumsspende
Bei 5,- 10,- 15,- 20,- 25,- 30,-jährigem Jubiläum wird ein Jubiläumsgeschenk überreicht.
(Durchgehendes Dienstverhältnis bei TTI Austria, OHNE Unterbrechungen)
- 5 Jahre 1 Silber Philharmoniker
- 10 Jahre 1/10 Philharmoniker
- 15 Jahre ¼ Philharmoniker
- 20 Jahre ½ Philharmoniker
- 25 Jahre 1 Philharmoniker
- 30 Jahre 1 Platin Philharmoniker
1.4 Spende bei Pensionierung
Diese Spende, gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit, besteht aus einer Münze, die anlässlich der Pensionierung überreicht wird.
(Durchgehendes Dienstverhältnis bei TTI Austria, OHNE Unterbrechungen)
- bis 5 Jahre eine Aufmerksamkeit
- 5 Jahre 1 Silber Philharmoniker
- 10 Jahre 1/10 Philharmoniker
- 15 Jahre ¼ Philharmoniker
- 20 Jahre ½ Philharmoniker
- 25 Jahre 1 Philharmoniker
- 30 Jahre 1 Platin Philharmoniker
1.5 Krankenunterstützung / Langzeitkrankenstand € 100,-- monatlich
Diese gebührt bei durchgängiger langer Erkrankung, wenn nur mehr Krankengeld (100 % ÖGK) bezogen wird.
Besteht Pensionsbezug, entfällt diese Unterstützung.
Die Krankenunterstützung beträgt max. € 100,– oder aliquot zustehender Anteil
1.6 Zuschuss bei Kuraufenthalt/Reha Selbstbehalt (max. 28 Tage)
Voraussetzung ist eine 6-monatige Betriebszugehörigkeit
Bei REHA-Maßnahmen nach einem Arbeitsunfall ist keine Mindestbetriebszugehörigkeit notwendig.
Bsp.: Wert 2025 / Anpassungen/Erhöhungen werden berücksichtigt
Jährliche Erhöhungen werden automatisch angepasst
(* Quelle: ÖGK – https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.869286)
1.7 Unterstützung bei Todesfall
-
Zuschuss an die Angehörigen bei Tod eines aktiven Mitarbeiters.
€ 1.000,–
Zuschuss an die aktive TTI-MitarbeiterIn, wenn ein
-
- Ehepartner (Heiratsurkunde)
- Partner (gemeinsamer Haushalt – Nachweis durch Meldezettel)
- eigenes Kind (gemeinsamer Haushalt – Nachweis Meldezettel)
verstirbt.
-
€ 250,–
1.8 Zuschuss bei Ehescheidung € 300,--
Voraussetzung ist eine Ehescheidung nach einer 1-monatige Betriebszugehörigkeit und die Vorlage des Scheidungsdokuments.
Sind beide betroffene MitarbeiterInnen von TTI, so gebührt jeder/m der Zuschuss.
Der Zuschuss bei Ehescheidung beträgt max. € 300,– oder aliquot zustehender Anteil
2. Prämien für berufsbezogene Aus- und Weiterbildung
| Aus- u. Weiterbildung: Für berufsbezogene od. berufsbildende Aus- u. Weiterbildung, die im unten angeführten Diagramm bzw. in der Tabelle nicht angeführt sind, erhalten MitarbeiterInnen 50% der Kurskosten bis zu einem Betrag von € 100.–. Wenn bereits der Betrieb, SWF, oder andere Stellen, die Kosten, oder Teile davon übernehmen, wird nur vom verbleibenden Teil der Zuschuss lt. obiger Regel gewährt. Ferner erhalten TTI-MitarbeiterInnen (ArbeiterInnen) bei fachspezifischen Weiterbildungen, welche auf dem 2-en Bildungsweg erbracht wurden unter der Vorlage des Abschlusszertifikates – folgende Unterstützungen: | ||||
| Ausbildung / Weiterbildung | Abk. | Semester | Leistungspunkte | Prämie in € |
| Studienberechtigungsprüfung | SBP | 2 | 60 | € 150,00 |
| Berufsreifeprüfung/Berufs. Matura | BRP | 3 | 90 | € 150,00 |
| Facharbeiter | FA | 3 | 90 | € 150,00 |
| Fachschule | FA Sch | 3 | 90 | € 150,00 |
| Abend-HAS | HAS | 3 | 90 | € 150,00 |
| gewerblicher Meister | M | 4 | 120 | € 200,00 |
| Werkmeister | M | 4 | 120 | € 200,00 |
3. Zuschuss für Heilbehelfe
3.1 Heilbehelfe
Voraussetzung ist eine 6-monatigen Betriebszugehörigkeit sowie die Vorlage der Zahlungsbestätigung mit Namen der/des Versicherten.
3.1.1 Stützstrümpfe/Bandagen etc.
Jede/r MitarbeiterIn erhält einen Zuschuss für Heilbehelf von 80% der anfallenden Kosten oder aliquot zustehender Anteil – zB. für Stützstrümpfe, Bandagen etc.
3.2 Zähne
Voraussetzung ist eine 6-monatige Betriebszugehörigkeit.
3.2.1 Behandlungskosten für
(Zuschuss von 50% der Kosten max. € 750,– oder aliquot zustehender Anteil pro Kalenderjahr und Behandlung)
- Zahnersatz – Composite / Sonder-Zahnfüllungen
- Zahnersatz Brücken, Kronen, Implantat, Stiftzähne
- Zahnregulierung (Zahnspangen) Betriebsangehörigen werden für Kiefer und Zahnregulierungen die Kosten, nach Abzug der Leistung der Gesundheitskassa (Rechnung) gewährt.
3.2.2 Zahnersatz /Zahnregulierungen für Kinder
100 % maximal € 150,– oder aliquot zustehender Anteil pro Kalenderjahr und Kind (bis zur Vollendung des Pflichtschulalters) vergütet.
3.2.3 Mundhygiene
Zusätzlich werden die Kosten der Mundhygiene – 100 % maximal € 150,– oder aliquot zustehender Anteil pro Kalenderjahr übernommen.
3.3 Augen
Voraussetzung ist eine 3-monatige Betriebszugehörigkeit.
3.3.1 Sehbehelfe
Alle 2 Jahre wird eine Unterstützung von 50 %, maximal € 300,– gewährt oder aliquot zustehender Anteil
3.3.2 Bildschirmbrille
Der Zuschuss wird alle 2 Jahre auf die tatsächlich anfallenden Kosten gewährt.
-
-
- maximal € 100,–
- Bei Vorlage der Notwendigkeit einer Bildschirmbrille am Arbeitsplatz übernimmt die Firma TTI max. € 100,–
-
(Betrag kleiner € 100,–: TTI übernimmt die vollen Kosten)
Rechnung muss vorgelegt werden und auf den Namen des/der MitarbeiterIn ausgestellt sein.
3.3.3 Augenlasern
(bei einem österreichischen Institut – Leistungsort Österreich)
Voraussetzung ist eine 1-jährige Betriebszugehörigkeit.
(Wird der Zuschuss gewährt, wird für Sehbehelf zehn Jahre KEIN Zuschuss mehr gewährt.)
Pro Auge wird ein einmaliger Zuschuss in der Höhe von 25 %, jedoch maximal € 350,– oder aliquot zustehender Anteil gewährt.
Rechnung muss vorgelegt werden und auf den Namen des/der MitarbeiterIn ausgestellt sein.
(Leistungsort Österreich).
3.4 Xundheits100er
Voraussetzung ist eine 3-monatige Betriebszugehörigkeit.
Übernahme der Kosten, jedoch höchstens € 100,– pro Kalenderjahr oder aliquot zustehender Anteil.
Gültig für alles, das der Gesundheit/Heilung/Gesundheits-Prävention dienlich ist (Medikamente, Massage etc.)
3.5 Hörgeräte
Zuschuss € 250,– oder aliquot zustehender Anteil.
Voraussetzung ist eine 2-jährige Betriebszugehörigkeit.
Alle 5 Jahre (dieser Betrag darf den Selbstkostenanteil nicht überschreiten).
3.6 Brustprothese
(Die Brustprothese dient zum Ersatz einer oder beider weiblicher Brüste im Alltag nach Brustamputation)
Voraussetzung ist eine 2-jährige Betriebszugehörigkeit.
Wird zusätzlich eine Brustprothese angeschafft werden die Kosten zu 50 % übernommen.
(100%-ige Kostenübernahme durch ÖGK, alle 2 Jahre)
Sonder-BH für Brustprothese max. € 100,– / Kalenderjahr oder aliquot zustehender Anteil
(Kostenübernahme mit Selbstbehalt durch ÖGK, alle 6 Monate)
3.7 Vasektomie, Sterilisation/Tubenligatur
Voraussetzung ist eine 2-jährige Betriebszugehörigkeit
Kostenübernahme zu 50 % max. € 200,– oder aliquot zustehender Anteil
3.8 Therapiekosten
Voraussetzung ist eine 3-monatige Betriebszugehörigkeit.
Anfallende Therapiekosten können in der ½ Höhe, max. € 200,– / Kalenderjahr oder aliquot zustehender Anteil, ersetzt werden, sofern die medizinische Notwendigkeit durch Leistungen der Gesundheitskassa bestätigt ist. Rechnung muss vorgelegt werden und auf den Namen des/der MitarbeiterIn ausgestellt sein.
3.9 Wahlarztkosten
Voraussetzung ist eine 1-monatige Betriebszugehörigkeit.
Anfallende Wahlarztkosten können je nach Länge der Betriebszugehörigkeit in der ½ Höhe, max. € 700,– / Kalenderjahr oder aliquot zustehender Anteil, ersetzt werden.
Rechnung muss vorgelegt werden und auf den Namen des/der MitarbeiterIn ausgestellt sein.
| bis | 2 | Jahre | € 200,00 | ||
| bis | 3 | Jahre | € 300,00 | ||
| bis | 4 | Jahre | € 400,00 | ||
| bis | 5 | Jahre | € 500,00 | ||
| bis | 6 | Jahre | € 600,00 | ||
| 7 | Jahre | und mehr | € 700,00 |
3.10 Impfungen
Voraussetzung ist eine 1-monatige Betriebszugehörigkeit.
Zur Zeckenimpfungen, Tetanus, etc. gibt es folgenden Zuschuss: 50 % der Kosten mind. jedoch € 20,– oder aliquot zustehender Anteil (auch für Kinder von Betriebsangehörigen bis 16 Jahre)
Zur Hepatitis Impfung gibt es folgenden Zuschuss: 50 %, jedoch maximal € 100,– pro Teilimpfung oder aliquot zustehender Anteil (Zuschuss jeweils pro Impfblock)
Zur Impfung (lt. Gesundheitskassa – https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.890475&portal=oegkportal ) gibt es folgenden Zuschuss: 50 %, jedoch max. € 50,– pro Teilimpfung oder aliquot zustehender Anteil – wenn die Impfkosten nicht durch die ÖGK übernommen werden.
Zuschuss gilt für Betriebszugehörige und deren Kindern bis 18 Jahre (Nachweis Geburtsurkunde)
Für die Antikörper-Bestimmung „Titer“ € 50,– oder aliquot zustehender Anteil
100 %, jedoch max. € 50,– für die Antikörperbestimmung SARS-COV-2 (Corona) oder aliquot zustehender Anteil
3.11 Spitalgeld/Taggeld
Voraussetzung ist eine 6-monatige Betriebszugehörigkeit.
Gegen Vorlage der Aufenthaltsbestätigung (Krankenhausaufenthalt) bzw. Zahlungsbeleg – Spitalgeld / Taggeld wird dies zu 100% oder aliquot zustehender Anteil rückerstattet (max. 28 Tage/Kalenderjahr)
4. Zuwendung aus dem Sozialfonds
4.1 Eine finanzielle Zuwendung aus dem Sozialfonds wird ausschließlich bei Schäden durch zB.
– Haus/Wohnungsbrand*
– Naturkatastrophen (zB. Hochwasser)*
– arbeitsbedingte Todesfälle
– andere Schicksalsschläge gewährt.
* sofern diese nicht bereits durch die Versicherung gedeckt wurden
(Vorlage der Versicherungspolizze und des Meldezettels)
4.2 Unterstützung in Notfällen
Falls MitarbeiterInnen ohne eigenes Verschulden in finanzielle Notlage geraten sind, kann über Antrag der/des Betroffenen eine einmalige Unterstützung gewährt werden.
Über die Höhe wird individuell entschieden.
4.3 Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Zuwendung aus dem Sozialfonds erfolgt,
sind Einzelfallentscheidungen, die vom Gremium des Betriebsrates getroffen werden!!!
(Mehrheitsbeschluss)
5. Kulturelle und Sportveranstaltungen Zuwendungen
5.1 Abteilungsabende (nur mit Anwesenheitsliste)
Zuschuss einmal jährlich € 20,– /Person oder aliquot zustehender Anteil
5.2
– Abteilungsausflüge (Zuschuss einmal jährlich)
– Weihnachtsfeiern (Zuschuss einmal jährlich)
– Diverse Sportveranstaltungen (Zuschuss einmal jährlich)
Die Höhe des Zuschusses wird nach Art der Veranstaltung und Ausmaß durch den Vorsitzenden festgelegt. (nur mit Anwesenheitsliste)
(Rechnung muss vorgelegt werden)
6. Teuerung
6.1. Mobilitätszuschuss € 20,--
oder aliquot zustehender Anteil
Voraussetzung ist eine 1-monatige Betriebszugehörigkeit.
Jede/r MitarbeiterIn erhält einen Zuschuss für die Mobilität einmal jährlich.
6.2. Schulstartbonus € 100,--
oder aliquot zustehender Anteil
Voraussetzung ist eine 3-monatige Betriebszugehörigkeit.
Sind beide Ehepartner Mitarbeiter von TTI, so gebührt jedem der Zuschuss.
Jede/r MitarbeiterIn erhält einen 1-maligen Zuschuss für Kind(er) zum Schulstart 1. Klasse / Grundschule = Volksschule/Einschulung)
Grundlage dafür ist: schulmäßig gezeichnete Schulbesuchsbestätigung, Geburtsurkunde des Kindes
7. Sonstiges
Alle hier nicht enthaltenen Leistungen aus dem Betriebsratsfonds werden durch jeweiligen Beschluss des Betriebsrates gesondert behandelt.
Für die ordnungsgemäße Versteuerung hat der Empfänger selbst Sorge zu tragen.
Leistungen aus dem Regulativ werden nur nach Verfügbarkeit der Mittel gewährt.
Vor Auszahlung der Leistung(en) aus dem BR-Fonds erfolgt eine Prüfung bzgl. Anspruch und Höhe!
Es besteht keinerlei R e c h t s a n s p r u c h.
F. d. Betriebsrat
Jutta Neulinger e.h.
(Vorsitzende)
Antrag stellen
Formular ausfüllen + absenden + Dokument senden!
Um deinen Antrag bearbeiten zu können,
sende hier deinen Nachweis (zB. Heiratsurkunde).