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Arbeitnehmerveranlagung

Familienbonus: Das gilt es zu beachten

Wer den Familienbonus über den Arbeitgeber bezieht und einen Steuerausgleich macht, muss ihn nochmals beantragen!

Eltern können bei ihrem Steuerausgleich den Familienbonus Plus beantragen und so einen steuerlichen Vorteil von bis zu 2.000,16 Euro pro Jahr und Kind erhalten. Um keine böse Überraschung zu erleben, müssen aber beim Familienbonus einige Punkte beachtet werden. Oegb.at hat die wichtigsten Informationen für Eltern zusammengefasst.

 

Was ist der Familienbonus Plus?

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag, der den Kinderfreibetrag sowie die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ersetzt. Der Familienbonus Plus ist als Absetzbetrag konzipiert und wird direkt von der Steuerlast abgezogen. D.h. je mehr Lohnsteuer man bezahlt, desto mehr kann auch abgesetzt werden. Er wird nur auf Antrag gewährt, entweder monatlich über die Lohnverrechnung oder jährlich nachträglich über die Arbeitnehmerveranlagung.
 

Höhe bis zum 18. Geburtstag:
2.000,16 Euro für jedes Kind pro Jahr

Höhe nach dem 18. Geburtstag:

650,16 Euro für jedes Kind pro Jahr oder 54,18 Euro pro Monat


Wer zu wenig verdient, um den Familienbonus Plus geltend zu machen (sprich, die errechnete Einkommensteuer unter 550 Euro liegt),  bekommt den sogenannten Kindermehrbetrag von 550 Euro pro Kind im Jahr, sofern ein Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag besteht und an mindestens 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige aktive Erwerbseinkünfte erzielt werden.

 
Familienbonus Plus über Gehaltsabrechnung
 
Wurde der Familienbonus Plus bereits im Rahmen der Lohnverrechnung in richtiger Höhe berücksichtigt, dann muss nicht verpflichtend eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden. Wird diese jedoch gemacht, dann muss der Familienbonus Plus im Zuge dessen nochmals beantragt werden, da es ansonsten zu einer Rückforderung des Familienbonus durch das Finanzamt kommen kann.
 

Der Antrag auf den Familienbonus Plus im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung kann auch von der Berücksichtigung beim Arbeitgeber abweichen und ist dann empfehlenswert, wenn eine andere Aufteilung zwischen den beiden Elternteilen steuerrechtlich optimaler ist.

Aufteilung zwischen den Eltern

 

Die Wahlfreiheit ermöglicht den Eltern, den Steuervorteil optimal zu nützen. Bei mehreren Kindern können sie auch entscheiden, welche Variante für welches Kind (z.B. halbe-halbe für ein Kind und ein ganzer Familienbonus für das andere Kind) gewählt wird. Die Wahlfreiheit gilt auch für getrenntlebende Eltern.

Es gibt drei verschiedene Varianten für die Aufteilung:
 

1.  „Eltern-Kind“-Familie

 

Wenn die Eltern in einer Partnerschaft und im gemeinsamen Haushalt leben, dann kann entweder einer der beiden Elternteile den vollen Familienbonus beantragen oder beide halbe-halbe machen.

 

2.  Eltern leben getrennt, mit Unterhalt

 

Die zweite Variante: Auch wenn die Eltern getrennt sind und ein Elternteil Unterhalt zahlt, gibt es Wahlfreiheit: Entweder beantragt einer der Eltern den Bonus, oder sie machen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung halbe-halbe.

 

3.  Eltern leben getrennt, kein Unterhalt

 

Falls der Unterhalt nicht geleistet wird und die unterhaltsverpflichtende Person den Familienbonus nicht erhalten kann, dann beantragt die Person, die Familienbeihilfe bezieht, den vollen Familienbonus. Gut zu wissen in diesem Fall: Auch der Stiefvater oder die Stiefmutter kann den Familienbonus beantragen. Voraussetzung dafür ist aber eine Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft, die für mehr als sechs Monate in einem Kalenderjahr besteht.

 

Können sich die getrennten Eltern nicht über die Aufteilung des Familienbonus einigen, dann gebühren beiden Elternteilen je 50 Prozent. Wer glaubt, seiner oder ihrem ehemaligen PartnerIn eines „auswischen“ zu können, der irrt. Beantragt nämlich ein getrennter Elternteil den ganzen Familienbonus, der anderen den halben, muss Ersterer mit einer Steuerrückzahlung rechnen.

 

Das Beste herausholen

 

Wie man das Beste aus der Arbeitnehmerveranlagung herausholt, ist abhängig von den Einkommensverhältnissen: Wenn jemand wenig verdient, kann es sein, dass ihm/ihr kein Familienbonus zusteht. Dann wäre es klüger, wenn der andere Elternteil den Familienbonus beantragt – auch wenn beide getrennt sind.

 

In Summe steht für ein Kind nie mehr als der ganze Familienbonus Plus zu. Es ist also wichtig, dass man sich hier mit dem anderen Elternteil abspricht, damit Sie nicht aus Versehen zu viel beantragen und einen Teil zurückzahlen müssen.

 

Gut zu wissen

  • Der Familienbonus Plus wirkt ab dem ersten Steuereuro. Voll ausgeschöpft werden kann dieser ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von etwa 1.673 Euro (bei einem Kind).
  • Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag und wird damit direkt von der Lohnsteuer abgezogen. Wer dafür nicht genug verdient, bekommt den Bonus anteilig.
  • Für AlleinerzieherInnen oder AlleinverdienerInnen mit niedrigen Einkommen gibt es den Kindermehrbetrag in der Höhe von 550 Euro pro Kind und Jahr.

 

 

Quelle: https://www.oegb.at/themen/gleichstellung/kinderbetreuung/familienbonus-das-gilt-es-zu-beachten | Redaktion 17.1.23