Seit 1.10.2021 gelten neue Kündigungsfristen!
Die Kündigungsfristen betragen für Arbeitgeber nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit:
- bis 12 Monate…….2 Wochen (ab 1.1.2023: 3 Wochen)
- von mehr als 12 Monaten – 18 Monate ….4 Wochen,
- von mehr als 18 Monaten bis 2 Jahre ……6 Wochen,
- von mehr als 2 Jahren bis 5 Jahre………….2 Monate,
- von mehr als 5 Jahren bis 15 Jahre ……….3 Monate,
- von mehr als 15 Jahren bis 25 Jahre………4 Monate,
- danach ………………………………………………5 Monate.
Als Kündigungstermin gilt in den ersten 18 Monaten Betriebszugehörigkeit bei Arbeitgeber-Kündigung das Ende der betrieblichen Arbeitswoche. Nach 18 Monaten Betriebszugehörigkeit gelten als Kündigungstermine der Fünfzehnte oder der Letzte des Kalendermonats.
Die Kündigungsfristen betragen für Arbeitnehmer nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit
- bis 24 Monate………………..2 Wochen
- danach…………………………4 Wochen.
Als Kündigungstermin gilt bei Arbeitnehmerkündigung das Ende der betrieblichen Arbeitswoche.
Ist der Kündigungstermin das Ende der betrieblichen Arbeitswoche, hat der Ausspruch der Kündigung spätestens am letzten Tag der betrieblichen Arbeitswoche zu erfolgen. Ist dieser jedoch ein Feiertag, so tritt an seine Stelle der vorhergehende Arbeitstag. Eine schriftliche Kündigung wird mit der Zustellung wirksam.
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